Satzung

Des Rhönklubzweigvereins Poppenhausen an der Wasserkuppe

Dem im Jahre 1879 gegründeten Rhönklubzweigverein Poppenhausen wird folgende Satzung gegeben:


§ 1

1. Der Verein führt den Namen

Rhönklubzweigverein Poppenhausen an der Wasserkuppe e.V.
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Poppenhausen a.d. Wasserkuppe. Zuständig ist das Amtsgericht Fulda.

2. Der Verein ist ein selbständiger Zweigverein des Rhönklubs e.V. in Fulda und gehört zur Region Fulda.


§ 2

Vereinszweck

1. Der Rhönklub Zweigverein Poppenhausen an der Wasserkuppe e.V. mit Sitz in Poppenhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, sowie die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde. Der Rhönklubzweigverein will die Landschaft und die Kultur der Rhön schützen und pflegen und auf die Wahrung ihrer Wesensart hinwirken.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Erwandern der Heimat
Ausbau, Unterhaltung und Markierung von Wanderwegen
Tätigen Umweltschutz und Schutz der Kulturgüter
Förderung und Weiterbildung seiner Mitglieder

2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandsarbeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende, pauschale, angemessene Tätigkeitsvergütung von bis zu 720 Euro im Jahr erhalten.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Rhönklubzweigvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Rhönklubzweigvereins an die Gemeinde Poppenhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.


§ 3

Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein: als Vollmitglied oder Anschlussmitglied.

2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages. Für die bisherigen Mitglieder des nichtrechtskräftigen Zweigvereins, die bei der Gründungsversammlung nicht anwesend sind gilt, dass sie mit der Zahlung ihres nächsten Mitgliedsbeitrages ihren Beitritt erklären.

3. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit,

b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur mit Wirkung zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September eines jeden Jahres beim Vorstand eingegangen sein.

c) Durch Ausschluss seitens des Vorstandes. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen den Zweck und die Interessen des Vereins in grobpflichtwidriger Weise verstößt. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich ein Mitglied trotz schriftlicher Anmahnung hartnäckig weigert, seinen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

4. Die Mitglieder zahlen den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.  Der Beitrag soll möglichst im ersten Kalendervierteljahr, spätestens Ende des zweiten Kalendervierteljahres bezahlt werden.

5. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Zweigverein Poppenhausen besonders verdient gemacht haben. Wer dem Verein 50 Jahre angehört und das 70. Lebensjahr vollendet hat, wird Ehrenmitglied.

6. Jedes Mitglied über 18 Jahre hat Stimmrecht und kann auf Antrag Vollmitglied werden. Vollmitglieder erhalten die Vereinszeitschrift und den Rhönkalender.


§ 4

Die Mitglieder bis zum 25. Lebensjahr zählen zur Deutschen Wanderjugend im Rhönklub e.V. Fulda.


§ 5

Organe

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand


§ 6

Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Monat Januar statt und wird den Mitgliedern mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung im Gemeindeblatt und im öffentlichen Aushang bekannt gegeben. Die auswärtigen Mitglieder werden schriftlich eingeladen.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und der Jahresabrechnung des Kassierers,

b) die Genehmigung der Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstandes,

c) alle 2 Jahre die Wahl der Vorstandsmitglieder im Wechsel, so dass jedes Jahr eine Hälfte des Vorstandes zur Wahl steht. Wenn mehrere Kandidaten zur Wahl stehen, muss die Wahl geheim erfolgen.

d) Beschlussfassung über Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein,

e) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,

f) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 21 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt, abgesehen von den Beschlüssen nach § 6, Ziffer 2e) dieser Satzung, mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung vorzulegen. Dringlichkeitsanträge sind gestattet, sofern sie von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werde.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich vom Schriftführer niederzulegen. Das Versammlungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 21 Mitglieder unter Angabe der Gründe den schriftlichen Antrag beim Vorsitzenden stellen.

7. Alle Mitglieder ab 18 Jahren- ob Vollmitglied oder Anschlussmitglied – haben Stimmrecht.


§ 7

Vorstand

1. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er ist alle zwei Jahre von einer Mitgliederversammlung neu zu wählen. Der Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Der Kassierer ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden und hat jederzeit dem Vorstand den Kassenbestand darzulegen. Der Vorstand hat bei seinen Beschlüssen die Finanzlage des Vereins zu berücksichtigen und den Kassierer zu hören. Vor der Ausgabe eines Geldbetrages, der 25 % des aufgestellten Haushaltsplanes übersteigt, ist die Mitgliederversammlung zu hören. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Kassenführung kann der Vorsitzende einmal im Jahr in eigener Verantwortung über einen Betrag bis zu 500,- DM für dem Vereinszweck dienenden Ausgaben verfügen.

Zum Vorstand gehören:

  • der 1. Vorsitzende,
  • der 2. Vorsitzende,
  • der Schriftführer,
  • der Kassierer,
  • der Wanderwart,
  • der Wegewart
  • der Naturschutzwart
  • der Kulturwart

Wenn ein Fachwart nicht zur Verfügung steht, übernimmt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung dessen Aufgabe. Das stimmrecht ruht. Für jeden Fachwart ist nach Möglichkeit ein Stellvertreter zu wählen, der das Stimmrecht bei Abwesenheit des Fachwartes erhält. Dieser Stellvertreter steht in einem anderen Jahr wie der Fachwart zur Wahl. Ein Vorstandsmitglied kann bei der Mitgliederversammlung auch in Abwesenheit gewählt werden, wenn die schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.

2. Dem Vorstand obliegt:

a) Die Beschlussfassung über die Benutzung und Unterhaltung der für Gemeinschaftseinrichtungen notwendigen Regelungen,

b) die Beachtung und Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen der Mitgliedversammlungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Kommt auf eine ordentliche Einladung (3- Tagesfrist) keine beschlussfähige Vorstandssitzung zustande, so ist innerhalb einer Woche eine neue Vorstandssitzung einzuberufen. Auf dieser Sitzung ist der Vorstand auf jeden Fall beschlussfähig.

3. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Im Innenverhältnis des Vereins wird bestimmt, dass der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden nur in den Fällen tätig wird, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist.

4. Der Vorstand und die Mitglieder haften gemäß § 31 des BGB.

5. Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen und außerdem, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied die Einberufung verlangt.


§ 8

Delegierte

1. Der Verein wird in den Hauptversammlungen des Rhönklubs e.V. in Fulda durch Delegierte vertreten. Für jedes angefangene halbe Hundert seiner Mitglieder kann ein Delegierter entsandt werden.

2. Die Delegierten haben nach den ihnen vom Zweigverein erteilten Richtlinien zu handeln.

3. Delegierter kann jedes ordentliche Mitglied sein.


§ 9

Rechnungsprüfer

Die Jahreshauptversammlung wählt jeweils auf die Dauer von einem Jahr zwei Rechnungsprüfer. Eine Wiederwahl ist möglich- höchstens dreimal in Folge. Die Rechnungsprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.


§ 10

Datenschutz

1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

Speicherung
Bearbeitung
Verarbeitung
Übermittlung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

3. Jedes Mitglied hat das Recht auf        

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
  • Sperrung seiner Daten
  • Löschung seiner Daten

4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie in elektronischen Medien zu.


§11

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

1. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesen Beschlüssen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

2. Solange sieben Mitglieder zur Fortsetzung des Vereins entschlossen sind, ist die Auflösung ausgeschlossen.

3. Die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung richtet sich nach § 2, Ziffer 3, dieser Satzung.


§ 12

Inkrafttreten der Satzung bzw. Satzungsänderung

1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

2. Ändert die Mitgliederversammlung eine Satzungsbestimmung, so gilt die Änderung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister.

Poppenhausen, den 11. Januar 1992




Änderung des § 3, Ziffer 5, Eintrag in das Vereinsregister am 12.03.2008 mit Geschäftsnummer VR 1567.

Ergänzung des § 10, Eintrag in das Vereinsregister am 30.03. 2011 mit Geschäftsnummer VR 1567

Änderung der §§ 1, Ziffer1 und 2, Eintrag in das Vereinsregister am 31.03.2015 mit Aktenzeichen
VR 1567 Fall: 5